Allgemeine Mietbedingungen(erforderlich) Indem Sie das untenstehende Kästchen ankreuzen, bestätigen Sie, dass Sie die Mietbedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert haben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Fahrzeugvermietung von AW Cars Rushiti (im Folgenden "AGB")
1. Parteien
Der Vermieter ist AW Cars Rushiti, mit Sitz in Route de Boudry 24, Box 95, 2016 Cortaillod (im Folgenden "Vermieter" genannt).
Der Mieter ist die im entsprechenden Mietvertrag angegebene natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug vom Vermieter mietet (im Folgenden "Mieter" genannt).
2. Abschluss und Inhalt des Vertrages
2.1. Der Mietvertrag wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter abgeschlossen.
2.2. Der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages wird durch die handschriftliche Unterschrift des Mieters vertraglich bestätigt. Durch seine Unterschrift bestätigt der Mieter, den Mietvertrag sowie diese AGB und den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen offiziellen Tarif gelesen, verstanden und ausdrücklich akzeptiert zu haben, welche integrale Bestandteile des Mietvertrages sind.
2.3. Diese AGB und der aktuelle offizielle Tarif sind auf Anfrage beim Vermieter und auf dessen Website verfügbar. Bei Unstimmigkeiten zwischen den AGB und dem Vertrag oder zwischen dem offiziellen Tarif und dem Vertrag hat der Vertrag Vorrang in den divergierenden Punkten.
3. Stornierung und Nichtabholung des Fahrzeugs
3.1. Im Falle einer Stornierung durch den Mieter, die dem Vermieter schriftlich weniger als 10 Werktage vor dem Anmietbeginn mitgeteilt wird, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung in Höhe von 10 % des im Vertrag festgelegten Mietpreises zu zahlen. Jeglicher Schadenersatzanspruch des Vermieters bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.2. Im Falle einer Stornierung durch den Mieter, die dem Vermieter schriftlich weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Anmietdatum und -zeitpunkt mitgeteilt wird, sowie im Falle der Nichtabholung des Fahrzeugs durch den Mieter am vereinbarten Ort, Datum und Zeitpunkt, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung in Höhe von 50 % des im Vertrag festgelegten Mietpreises zu zahlen. Jeglicher Schadenersatzanspruch des Vermieters bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.3. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Formalitäten zu kündigen und dem Mieter das Fahrzeug am vereinbarten Tag nicht zu übergeben; in diesem Fall erstattet der Vermieter dem Mieter alle geleisteten Zahlungen. Jeglicher anderer Anspruch oder Entschädigung des Mieters ist ausgeschlossen.
4. Berechtigte Fahrer
4.1. Der Mieter muss mindestens 19 Jahre alt sein und spätestens bei der Fahrzeugübergabe einen seit mindestens 1 Jahr gültigen Führerschein vorlegen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie ausdrücklich vom Vermieter genehmigt sind und im Rahmen der geltenden Gesetze liegen.
4.2. Die Gültigkeit des Führerscheins muss durch Vorlage des Originals nachgewiesen werden. Fotokopien, digitale Führerscheine, Lernführerscheine und Führerscheine mit Fahrbeschränkungen werden nicht akzeptiert. Ein Führerschein, der in einer anderen als der lateinischen Schrift (Arabisch, Japanisch, Kyrillisch usw.) ausgestellt ist, muss von einem internationalen Führerschein begleitet sein.
4.3. Für Führerscheine aus Ländern, die dem internationalen Abkommen für Führerscheine nicht beigetreten sind, muss der Inhaber den Originalführerschein und eine offizielle Übersetzung besitzen. Führerscheine aus Nicht-EU-Ländern (außer Schweiz) werden akzeptiert, wenn:
Kein Visum im Pass vermerkt ist;
Wenn der Kunde ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung nicht länger als 6 Monate in Europa aufhält. Wenn sich der Kunde länger als 6 Monate in Europa aufhält, muss ein Führerschein eines EU-Mitgliedslandes vorgelegt werden.
4.4. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter gefahren werden. Wenn ein oder mehrere zusätzliche berechtigte Fahrer im Vertrag aufgenommen wurden, müssen diese ebenfalls die oben genannten Bedingungen erfüllen. Wenn einer der zusätzlichen berechtigten Fahrer eine der Bedingungen gemäß diesem Artikel nicht mehr erfüllt, ist keine dieser Personen berechtigt, das gemietete Fahrzeug zu fahren. Der Mietvertrag bleibt davon unberührt. In solchen Fällen hat der Mieter kein Recht, den Vertrag zu kündigen oder eine Rückerstattung des zusätzlichen Betrags für den zusätzlichen Fahrer vom Vermieter zu verlangen.
4.5. Wenn eine der oben genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe, sei es durch den Mieter oder einen zusätzlichen berechtigten Fahrer, nicht erfüllt ist, hat der Vermieter das Recht, ohne weitere Formalitäten die Fahrzeugübergabe zu verweigern und den Vertrag zu kündigen. Der Mieter bleibt verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung in Höhe von 50 % des im Vertrag festgelegten Mietpreises zu zahlen. Jeglicher Schadenersatzanspruch des Vermieters bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5. Fahrzeugübergabe/Anmietbeginn
5.1. Die Fahrzeugübergabe/der Anmietbeginn ist nur während der Öffnungszeiten des Vermieters möglich, es sei denn, es handelt sich um eine Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten oder eine vereinbarte Fahrzeugübergabe an eine vom Vermieter angegebene Adresse.
5.2. Der Mieter verpflichtet sich, vor der Fahrzeugübergabe die folgenden Dokumente vorzulegen und dem Vermieter zu gestatten, eine Kopie zu machen und aufzubewahren:
Einen gültigen Führerschein und gegebenenfalls einen gültigen internationalen Führerschein (gemäß dem vorherigen Artikel);
Ein gültiges Zahlungsmittel gemäß Artikel 8;
Einen Reisepass, einen Schweizer Personalausweis oder einen Personalausweis eines EU-Landes, der mindestens drei Monate über das Ende der Anmietung hinaus gültig ist;
Ein weiteres gültiges Ausweisdokument, das die aktuelle Wohnadresse angibt, falls diese nicht bereits im vorherigen Dokument angegeben ist, oder andere überprüfbare Informationen zur aktuellen Wohnadresse.
5.3. Wenn eines der oben genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe nicht vorgelegt wird, hat der Vermieter das Recht, ohne weitere Formalitäten die Fahrzeugübergabe zu verweigern und den Vertrag zu kündigen. Der Mieter bleibt verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung in Höhe von 50 % des im Vertrag festgelegten Mietpreises zu zahlen. Jeglicher Schadenersatzanspruch des Vermieters bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5.4. Das Fahrzeug wird dem Mieter in einwandfreiem Betriebszustand und mit vollem Tank oder, im Falle eines Elektrofahrzeugs, mit einer Mindestladung von 80 % übergeben. Zu Beginn der Anmietung muss der Mieter die Richtigkeit des vom Vermieter angegebenen Kilometerstandes und des Tankfüllstandes überprüfen sowie die vollständige und korrekte Aufzeichnung aller Unfälle und sonstigen Schäden im Übergabeprotokoll oder im Mietvertrag sicherstellen. Der Mieter muss auch das Vorhandensein weiterer Ausrüstungen überprüfen (d.h. Fahrzeugpapiere, Versicherungsschein, Werkzeuge, Ersatzrad, Warndreieck, Erste-Hilfe-Kasten und bei Elektrofahrzeugen das Ladekabel und Zubehör). Jegliche Abweichungen müssen dem Vermieter sofort vor Ort gemeldet werden. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, gilt das Fahrzeug als ordnungsgemäß übergeben.
6. Kaution
6.1. Der Mieter ist verpflichtet, vor der Fahrzeugübergabe eine Kaution zu hinterlegen, um alle Rechte des Vermieters aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zu sichern. Die Höhe der Kaution wird im Mietvertrag vereinbart und muss innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist oder gegebenenfalls innerhalb der vom Vermieter angegebenen Frist gezahlt werden.
6.2. Bei Nichtzahlung der Kaution innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist oder gegebenenfalls innerhalb der vom Vermieter angegebenen Frist hat der Vermieter das Recht, ohne weitere Formalitäten die Fahrzeugübergabe zu verweigern und den Vertrag zu kündigen. Der Mieter bleibt verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung in Höhe von 50 % des im Vertrag festgelegten Mietpreises zu zahlen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er dem Vermieter mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Anmietdatum und -zeitpunkt eine schriftliche Stornierung mitgeteilt hat. Jeglicher Schadenersatzanspruch des Vermieters bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.3. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution mit allen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gegen den Mieter zu verrechnen. Wenn keine Verrechnung erfolgt, wird die Kaution dem Mieter spätestens 10 Arbeitstage nach Ende des Mietvertrages zurückerstattet oder gutgeschrieben.
6.4. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution von seinen Vermögenswerten zu trennen. Auf die Kaution werden keine Zinsen gezahlt. Der Vermieter ist nur berechtigt, die Zahlung der Kaution nach Beginn des Mietverhältnisses zu verlangen.
7. Selbstbeteiligung
7.1. Eine Selbstbeteiligung von (Ferrari 488 GTB: CHF 10'000 / Lamborghini Urus: CHF 10'000 / Mercedes Klasse G: CHF 5'000) wird im Falle eines erheblichen Schadens am Fahrzeug direkt dem Kunden in Rechnung gestellt.
8. Mietpreis
8.1. Der Mietpreis ist grundsätzlich der im Mietvertrag vereinbarte Gesamtpreis (inklusive MwSt.). Der Mietpreis muss im Voraus innerhalb der im Vertrag angegebenen Frist oder gegebenenfalls innerhalb der vom Vermieter angegebenen Frist gezahlt werden.
8.2. Bei Nichtzahlung des Mietpreises innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist oder gegebenenfalls innerhalb der vom Vermieter angegebenen Frist hat der Vermieter das Recht, ohne weitere Formalitäten die Fahrzeugübergabe zu verweigern und den Vertrag zu kündigen. Der Mieter bleibt verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung in Höhe von 50 % des im Vertrag festgelegten Mietpreises zu zahlen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er dem Vermieter mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Anmietdatum und -zeitpunkt eine schriftliche Stornierung mitgeteilt hat. Jeglicher Schadenersatzanspruch des Vermieters bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8.3. Alle Kraftstoff-/Stromversorgungskosten trägt der Mieter. Wenn das Fahrzeug nicht mit vollem Tank oder, im Falle eines Elektrofahrzeugs, mit einer Mindestladung von 80 % zurückgegeben wird, werden die Kosten für das Auffüllen des Tanks oder das Aufladen zu den aktuellen Marktpreisen für Kraftstoffe/Strom zuzüglich einer Auffüllungsgebühr von CHF 100 in Rechnung gestellt.
9. Zahlungsbedingungen und elektronische Rechnungsstellung
9.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kann die Zahlung mit einer Kreditkarte (eines international anerkannten Kreditkartenunternehmens wie American Express, Eurocard/Mastercard und Visa) oder einer Debitkarte erfolgen.
9.2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden der Mietpreis, alle anderen vereinbarten Gebühren sowie die Kaution zu Beginn der Anmietung vom Zahlungsmittel des Mieters abgebucht.
9.3. Der Mieter ermächtigt den Vermieter und seine Inkassobeauftragten, das bei Vertragsschluss angegebene Zahlungsmittel des Mieters unwiderruflich für alle mit dem Mietfahrzeug verbundenen Kosten und alle Ansprüche des Vermieters im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zu belasten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bußgelder, Gebühren, Entschädigungen und andere Kosten, die durch Verkehrsverstöße des Mieters entstehen). Dies schließt etwaige Entschädigungsansprüche ein.
9.4. Der Mieter stimmt zu, keine Papierrechnungen zu erhalten und statt dessen zu akzeptieren, dass der Vermieter eine elektronische Rechnung an die angegebene E-Mail-Adresse sendet. Der Mieter muss sicherstellen, dass elektronische Rechnungen elektronisch empfangen oder, wenn vereinbart, in elektronischer Form abgerufen werden können. Empfangsstörungen oder andere Umstände, die einen solchen Empfang verhindern, gehen zu Lasten des Mieters. Eine Rechnung gilt als gesendet, sobald sie in den Bereich des Mieters gelangt ist. Wenn der Vermieter nur eine Benachrichtigung sendet und der Mieter die Rechnung abruft, oder wenn der Vermieter die Rechnung zur Abholung bereitstellt, gilt die Rechnung als gesendet, sobald sie vom Mieter heruntergeladen wurde. Der Mieter ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Rechnungen innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen.
10. Nutzung des Fahrzeugs
10.1. Der Mieter ist verpflichtet, (i) das Fahrzeug sorgfältig zu fahren und zu behandeln und die Gebrauchsanweisungen des Herstellers und des Vermieters zu befolgen, (ii) das Fahrzeug zu verriegeln, wenn es nicht benutzt wird, einschließlich der Fenster, Schiebedächer und Motorhauben, (iii) das Fahrzeug nur in zugelassenen Ländern und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden, (iv) das Fahrzeug ausschließlich für gesetzlich erlaubte Zwecke zu nutzen, (v) die Fahrt zu unterbrechen, wenn ein Defekt am Fahrzeug auftritt, sobald dies gefahrlos möglich ist, und den Vermieter unverzüglich zu informieren, (vi) regelmäßig Ölstand, Kühlmittel, Scheibenwaschflüssigkeit, AdBlue und Reifendruck zu überprüfen und notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu beheben, und den Vermieter sofort zu informieren.
10.2. Es ist verboten, das Fahrzeug, seine Ausrüstung oder Werkzeuge zu veräußern, zu übertragen, zu verkaufen, zu verpfänden oder zu vermieten sowie im Fahrzeug zu rauchen. Darüber hinaus ist es verboten, das Fahrzeug (i) für Rennen, Schleuderkurse, Fahrstunden oder ähnliche Kurse oder als Fahrschulfahrzeug zu verwenden; (ii) als Abschlepp- oder Schubfahrzeug zu verwenden; (iii) unter falschen Angaben wie Alter, Name, Adresse usw. zu verwenden; (iv) unter dem Einfluss von übermäßiger Müdigkeit, Alkohol, Drogen, Medikamenten und Stimulanzien zu fahren; (v) überladen oder in einem verkehrsuntüchtigen Zustand zu fahren; (vi) abseits von Straßen oder befestigten Wegen zu fahren, Wasserläufe oder ähnliches zu überqueren (insbesondere bei 4x4-Fahrzeugen); (vii) für den Transport von brennbaren, explosiven, giftigen oder gefährlichen Stoffen zu verwenden.
10.3. Das Fahrzeug ist für den normalen Straßeneinsatz reserviert. Der Mieter erkennt an und stimmt zu, dass das gemietete Fahrzeug mit einem Fahrtracker und GPS ausgestattet ist, der Fahr- und Standortdaten sammelt, und dass der Vermieter jederzeit auf diese Daten zugreifen kann. Der Vermieter ist berechtigt, die Daten des Fahrtrackers und GPS zu sammeln und zu nutzen, um seine Rechte in Bezug auf das Fahrzeug sicherzustellen und die ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter zu überprüfen. Der Mieter erkennt die folgenden Sanktionen an und stimmt diesen zu, falls durch die gesammelten Daten eine nicht ordnungsgemäße Nutzung festgestellt wird:
Fahrwert von 0/100 auf einer Fahrt: Warnnachricht;
Fahrwert von 0/100 auf einer zweiten Fahrt: Abzug von 20 % von der Kaution oder Zahlung einer Strafe von CHF 1'000, wenn keine Kaution verlangt wurde;
Fahrwert von 0/100 auf einer dritten Fahrt: Abzug von 100 % von der Kaution oder Zahlung einer Strafe von CHF 5'000, wenn keine Kaution verlangt wurde.
11. Begrenzte Haftung des Vermieters
Jegliche Haftung des Vermieters und seiner Gehilfen gegenüber dem Mieter und eventuellen zusätzlichen Fahrern für jegliche Art von Körper- und/oder Sachschäden an Parteien oder Dritten, die nicht Vertragsparteien sind, ist, sofern gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen, einschließlich der Haftung für direkte und/oder indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Verzögerungsschäden, Nichtnutzung des Fahrzeugs, verpasste Korrespondenzen und verpasste Geschäftsmöglichkeiten usw.
12. Sorgfaltspflichten und Benachrichtigungspflichten des Mieters
12.1. Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brands, Wildschadens oder sonstiger Schäden am Fahrzeug muss der Mieter den Vermieter unverzüglich informieren und alles Notwendige und Nützliche tun, um die Sachlage zu klären und den Schaden zu mindern. Der Mieter muss die Polizei unverzüglich informieren und diese ohne Verzögerung im Falle eines Unfalls hinzuziehen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und Unfällen, für die der Mieter ohne Beteiligung Dritter verantwortlich ist. Wenn die Polizei sich weigert, den Unfall aufzunehmen, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich informieren und ihm unverzüglich die entsprechenden Beweise vorlegen. Es ist dem Mieter untersagt, ein Recht ganz oder teilweise anzuerkennen oder eine Forderung zu befriedigen, es sei denn, die Verweigerung der Anerkennung oder Befriedigung durch den Mieter wäre angesichts der Umstände eindeutig ungerechtfertigt.
12.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich per E-Mail über den Entzug seines Führerscheins und alle Umstände zu informieren, die sein Fahrrecht einschränken (z.B. Einschränkung des Fahrrechts, Beschlagnahme oder vorübergehende Einziehung des Führerscheins oder ein Fahrverbot durch ein Gericht oder eine Behörde). Bei Eintreten einer der oben genannten Umstände ist der Mieter nicht berechtigt, ein Fahrzeug zu mieten, und sein Recht, ein gemietetes Fahrzeug zu fahren, endet sofort oder wird sofort ausgesetzt.
12.3. Bei Verstößen des Mieters gegen die Pflichten gemäß den Artikeln 11.1 oder 11.2 haftet der Mieter für alle Schäden im Zusammenhang mit den genannten Tatsachen. Der Mieter erteilt dem Vermieter hiermit Vollmacht, im Schadensfall Polizei- und/oder Behördenakten einzusehen.
13. Verkehrsregelverstöße
13.1. Der Mieter ist verpflichtet, alle geltenden Vorschriften und insbesondere die Verkehrsregeln zu befolgen. Der Mieter muss sich über alle spezifischen Regeln im Land des Anmietbeginns und in den während der Reise durchquerten Ländern informieren.
13.2. Bis zur Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter allein verantwortlich für alle mit dem gemieteten Fahrzeug begangenen Verstöße, einschließlich Verkehrsverstöße (einschließlich, beispielsweise, von zusätzlichen Fahrern begangene Verstöße). Falls die Haftung des Vermieters als Eigentümer oder aus anderen Gründen in Anspruch genommen wird, ist der Vermieter berechtigt, Bußgelder, Gebühren, Kosten usw. dem Mieter weiterzubelasten.
13.3. Im Falle von Verstößen ist der Vermieter verpflichtet, die persönlichen Daten des Fahrers oder Mieters den Behörden zu melden. Der Mieter stimmt zu, dem Vermieter in solchen Fällen eine Verwaltungsgebühr von CHF 40 zu zahlen.
14. Auslandsfahrten und Einreisebeschränkungen
14.1. Sofern im Vertrag nicht anders angegeben, ist die Nutzung des Mietfahrzeugs im Ausland verboten.
14.2. Wenn der Mieter bei der Fahrzeugübergabe spezielle Anweisungen oder Vorgaben des Vermieters bezüglich Zoll, Zollanmeldepflichten und/oder Verhaltensweisen an Grenzübergängen oder bezüglich des Rückgabeortes erhält, muss er diese strikt befolgen. Ist der Mieter aus irgendeinem Grund nicht in der Lage, die erhaltenen Anweisungen zu befolgen, muss er den Vermieter unverzüglich informieren. Verstößt der Mieter gegen diese Bestimmungen, ist er verpflichtet, dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere hinsichtlich Zöllen, Einfuhrsteuern und Strafen.
15. Haftung, Haftungsbeschränkung und Schutzoptionen
15.1. Der Mieter haftet unabhängig von seinem Verschulden für alle dem Vermieter entstandenen Schäden aufgrund von Verschlechterung, Zerstörung oder vorübergehendem Verlust des gemieteten Fahrzeugs (z.B. Diebstahl, Beschlagnahme usw.). Der Mieter ist auch für das Verhalten eines zusätzlichen Fahrers oder entsprechender Hilfspersonen verantwortlich. Der Mieter muss akzeptieren, dass deren Verhalten als sein eigenes gilt und er für die daraus resultierenden Schäden voll verantwortlich ist. Mehrere Mieter eines Fahrzeugs haften gesamtschuldnerisch für jeden entstandenen Schaden.
15.2. Die Entschädigungspflicht des Mieters umfasst neben den tatsächlichen Kosten (z.B. Wertminderung des Fahrzeugs oder Reparaturkosten, beide unter Berücksichtigung einer angemessenen Abschreibung, Transport, Selbstbeteiligung der Haftpflichtversicherung und Bonusverlust) auch Gutachterkosten und eine Bearbeitungsgebühr von CHF 180 pro Schadensfall sowie alle Anwaltskosten, die erforderlich sind, um vom Mieter fällige Zahlungen zu erhalten. Im Falle eines Totalschadens haftet der Mieter zusätzlich für Anmelde- und Abmeldegebühren in Höhe von pauschal CHF 320.
15.3. Der Vermieter ist berechtigt, im Schadensfall den Umfang und die Schätzung des Schadens durch einen vom Vermieter benannten unabhängigen Gutachter auf Kosten des Mieters bestimmen zu lassen. Der Mieter stimmt zu, dass die Feststellungen und Schadensbewertungen eines solchen Gutachtens für ihn im Sinne des Artikels 189 der Zivilprozessordnung (ZPO) für die Schadenregulierung verbindlich sind. Kann der Vermieter das Fahrzeug aufgrund eines Schadens nicht nutzen, kann der Vermieter für die Dauer der Reparatur oder bis zum Ersatz den Nutzungsausfall zum im Mietvertrag vereinbarten Tarif berechnen.
15.4. Der Vermieter stellt dem Mieter die Schäden in Rechnung, für die der Mieter verantwortlich ist. Der Betrag muss innerhalb von 7 Tagen bezahlt werden. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, fallen ab der ersten und jeder weiteren Mahnung Mahngebühren von CHF 20 an. Alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Forderungseintreibung werden ebenfalls dem Mieter in Rechnung gestellt.
15.5. Der Mieter oder der berechtigte Fahrer ist durch eine Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge versichert. Dieser Haftpflichtschutz deckt Personenschäden und Sachschäden Dritter bis zu einem Höchstbetrag von CHF 100'000'000 und ist auf Europa beschränkt.
15.6. Jegliche potenzielle Haftungsbeschränkung oder Versicherungsschutz, die vereinbart wurden, gelten NICHT und der Mieter haftet vollumfänglich gegenüber dem Vermieter und Dritten für alle Schäden (unabhängig von ihrer Art), die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
Falsches Betanken des Fahrzeugs, unsachgemäßer Gebrauch von Ketten, Skiträgern und Gepäckträgern, unvorsichtige Beladung von Skiträgern und Gepäckträgern, unsachgemäße Handhabung des Fahrzeuginnenraums (z.B. Zigarettenbrandlöcher, Risse und Flecken im Polster oder an anderen Innenausstattungen), Offroad-Fahren, unsachgemäße Handhabung von 4x4-Fahrzeugen, unsachgemäße Handhabung des Cabrio-Dachs, Nichtschließen des Dachs bei Regen, Wind usw.;
Unzureichende Wartung des Fahrzeugs während der Mietzeit;
Schäden am Dach und andere Schäden, die durch Nichteinhaltung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeugs in Tunneln, Einfahrten, Durchgängen, Brücken usw. verursacht werden;
Schäden (z.B. an der Kupplung, dem Getriebe, der Aufhängung) aufgrund offensichtlicher unsachgemäßer Verwendung des Fahrzeugs (z.B. unsachgemäße Verwendung des Automatikgetriebes, unsachgemäße Handhabung von 4x4-Fahrzeugen);
Transport von verbotenen oder gefährlichen Gütern (gefährliche Stoffe);
Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Mieters, die im Mietvertrag und den allgemeinen Mietbedingungen (AGB) festgelegt sind, wie die Übergabe des Fahrzeugs an einen unbefugten Dritten oder eine Person ohne gültigen Führerschein;
Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften bezüglich Meldepflichten bei Grenzübertritten und Zollbestimmungen;
Weigerung, polizeilich angeordnete Maßnahmen zur Feststellung der Fahruntauglichkeit (Artikel 91a, Absatz 1, SVG) durchzuführen;
Service- und/oder Reparaturkosten für die folgenden Vorfälle, die durch den Mieter verursacht wurden: Verlust des Schlüssels, Einschließen des Schlüssels im Fahrzeug, Stillstand wegen Kraftstoffmangels, Starthilfe bei leerer Batterie, Festfahren.
15.7. Die Parteien definieren insbesondere, aber nicht ausschließlich, das folgende Verhalten als grobe Fahrlässigkeit gemäß Artikel 14.7:
Jede schwere Verletzung der Verkehrsregeln gemäß Artikel 90, Absatz 2, SVG;
Jedes Fahrverhalten, von dem der Fahrer weiß, dass es generell gefährlich ist oder das er, entgegen seiner Verpflichtungen, nicht als gefährlich betrachtet;
Jede Fahrweise, bei der der Fahrer in Verletzung der wesentlichen Vorsichtspflicht handelt und vernachlässigt, was jede vernünftige Person in der gleichen Situation und unter den gleichen Umständen beachten würde, um vorhersehbare Schäden im normalen Verlauf der Dinge zu vermeiden;
Fahren unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten, die die Fahrfähigkeit beeinträchtigen;
Fahren in einem Zustand extremer Müdigkeit, Benommenheit oder Einschlafens;
Die folgenden Verkehrsregelverstöße, wenn sie zu einem Unfall geführt haben oder dazu beigetragen haben: übermäßige oder unangepasste Geschwindigkeit, Verlust der Fahrzeugkontrolle, unzureichender Abstand zwischen Fahrzeugen, Missachtung von Überholverboten und Einbahnstraßen, Missachtung von Ampeln, Missachtung der Fahrtrichtung, Unaufmerksamkeit und Ablenkung beim Fahren, z.B. durch die Nutzung von Mobiltelefonen, Radios und Navigationsgeräten, Deaktivierung von Sicherheitseinrichtungen wie ABS und ESP und anderen Fahrstabilitätssystemen, Fahren des Fahrzeugs in einem Zustand, der nicht den Anweisungen und der Nutzung entspricht (z.B. unzureichend gesicherte Ladung, unzureichende Reinigung von Schnee, Eis, Schmutz usw. von den Fahrzeugscheiben);
Unzureichende Sicherung des Fahrzeugs (z.B. Nichtanwendung der Handbremse beim Anhalten des Fahrzeugs in Steigungen, Nichtverriegelung des Fahrzeugs, Einschließen des Schlüssels im Fahrzeug);
Zurücklassen von Wertsachen im Fahrzeug.
16. Rückgabe des Fahrzeugs
16.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäß den im Mietvertrag angegebenen Spezifikationen bezüglich Ort, Datum und Uhrzeit der Rückgabe oder im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags aus triftigem Grund zu einem früheren Datum zurückzugeben, das vom Vermieter verlangt wird.
16.2. Im Falle einer vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs, d.h. vor dem Ende des vereinbarten Mietzeitraums, endet der Mietvertrag nicht vorzeitig. Im Falle einer vorzeitigen Rückgabe oder verspäteten Abholung des Fahrzeugs hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Reduzierung des vereinbarten Mietpreises.16.3. Das Fahrzeug gilt als an den Vermieter zurückgegeben, sobald die Schlüssel und das Fahrzeug am vereinbarten Ort, Datum und Uhrzeit übergeben wurden und der Vermieter den Zustand des Fahrzeugs überprüft hat.
16.4. Der Mieter muss das Fahrzeug in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zurückgeben. Bei übermäßiger Abnutzung, Verschlechterung oder Verschmutzung des Fahrzeugs muss der Mieter eine Entschädigung entsprechend den Reinigungskosten des Fahrzeugs zahlen, mindestens jedoch CHF 100.
16.5. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über etwaige während der Mietdauer am Fahrzeug entstandene Schäden zu informieren. In der Regel erstellt der Vermieter bei der Rückgabe ein Protokoll über den Zustand des Fahrzeugs, das von beiden Parteien unterzeichnet werden muss und den Zustand des Fahrzeugs verbindlich dokumentiert. Sollte aus irgendeinem Grund kein Protokoll über den Zustand des Fahrzeugs bei der Rückgabe erstellt werden, ist der Vermieter berechtigt, einseitig etwaige Schäden, übermäßige Abnutzung oder Verschmutzung festzustellen und den Mieter innerhalb von 5 Werktagen nach der Rückgabe darüber zu informieren. Erfolgt keine solche Mitteilung, gilt das Fahrzeug als in gutem Zustand zurückgegeben, vorbehaltlich versteckter oder verborgener Mängel.
16.6. Wenn der Mieter das Fahrzeug und den Fahrzeugschlüssel nicht am Ende des vereinbarten Mietzeitraums an den Vermieter zurückgibt, selbst wenn dies nicht seine Schuld ist, ist der Vermieter berechtigt, für den Zeitraum der Zurückhaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des im Mietvertrag festgelegten Miettarifs zu verlangen. Zusätzlich muss der Mieter eine Pauschalgebühr von CHF 50 für die entsprechenden Bearbeitungskosten zahlen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, weitere Schäden geltend zu machen.
16.7. Wenn der Mieter das Fahrzeug und den Fahrzeugschlüssel nicht am Ende des vereinbarten Mietzeitraums an den Vermieter zurückgibt, selbst wenn dies nicht seine Schuld ist, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug jederzeit auf Kosten des Mieters zurückzuholen oder beschaffen zu lassen. Dies gilt auch, wenn absehbar ist, dass der Mieter die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, den AGB und den Anweisungen des Vermieters nicht erfüllen kann.
16.8. Wenn der Mieter die im Mietvertrag festgelegte Kilometerzahl überschreitet, muss er dem Vermieter den im Vertrag festgelegten Betrag für jeden zusätzlichen Kilometer zahlen. Nicht genutzte Kilometer am Ende des Mietvertrags werden nicht erstattet.
16.9. Der Mietvertrag endet am vereinbarten Datum. Eine Verlängerung des Mietvertrags ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Der Mieter muss die Zustimmung des Vermieters mindestens 3 Tage vor Ablauf des Vertrags einholen und alle Kosten für den verlängerten Mietzeitraum bezahlen. Auf Verlangen des Vermieters muss der Mieter das Fahrzeug vorführen. Im Falle einer Verlängerung des Mietvertrags bleiben alle ursprünglichen Vertragsbedingungen gültig, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
17. Datenschutz
17.1. Alle dem Vermieter vom Mieter oder anderen am Mietprozess beteiligten Personen zur Verfügung gestellten Daten werden gemäß dem schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG) und gegebenenfalls der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet.
17.2. Der Mieter ermächtigt den Vermieter ausdrücklich, alle seine persönlichen und sonstigen Daten zu verarbeiten, einschließlich:
Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse;
Inhalt der Kommunikation (z.B. E-Mails, Briefe, SMS usw.);
Mietinformationen (Fahrzeugmarke und -chassis, Fahrzeugkennzeichen, Datum und Ort der ersten Zulassung, Liefer- und Rückgabeadresse, Abhol- und Rückgabedaten des Fahrzeugs, Kilometerstand des Fahrzeugs), Vertragsnummer, Reservierungsnummer, Führerscheindaten, Führerscheinfoto, Reisepass und Personalausweis;
Finanzdaten wie Kreditkartendaten, Bankkonten oder Debitkarte;
Vom Mieter freiwillig angegebene optionale Daten wie Fahrzeugausstattungswünsche und Fahrzeugkategoriepräferenzen;
Besondere Daten: im Falle eines Unfalls Informationen zu den Umständen und dem Bericht, einschließlich Gesundheitsdaten wie Verletzungen, Blutalkoholgehalt oder Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln;
Daten über Dritte, wie Familienmitglieder des Mieters, zusätzliche Fahrer, Mitfahrer, die im Rahmen der Vertragsbeziehung angegeben wurden;
Fahrzeugstandort- und Nutzungsdaten vom eingebauten GPS-Tracker.
17.3. Der Mieter ermächtigt den Vermieter ausdrücklich, die genannten persönlichen Daten zu verarbeiten und zu speichern, insbesondere für folgende Zwecke:
Abschluss und Durchführung des Mietvertrags;
Kundenservice, z.B. im Falle einer Beschwerde;
Sicherheit des Mieters und des Vermieters, z.B. zur Vermeidung von Zahlungsausfällen, Schutz von Vermögenswerten, einschließlich Betrug, Diebstahl und Veruntreuung;
Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, z.B. Meldung an Strafverfolgungsbehörden;
Zu Werbezwecken, sofern der Mieter dem nicht widerspricht.
17.4. Durch die Bereitstellung seiner Daten ermächtigt der Mieter den Vermieter ausdrücklich, diese zu den genannten Zwecken und zu den ausdrücklich bei der Dateneingabe angegebenen oder offensichtlich mit der Bereitstellung der Daten verbundenen Zwecken an Dritte weiterzugeben.
17.5. Der Mieter kann die oben genannten Einwilligungen jederzeit widerrufen, sofern dies die Erbringung der Dienstleistungen des Vermieters nicht verhindert oder erschwert. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
17.6. Der Name, die Adresse, die Mietdaten und alle anderen dem Vermieter bekannten Angaben über den Mieter werden im Falle begründeter Anfragen (z.B. bei Verkehrsverstößen) den zuständigen Behörden und im Falle nachgewiesener Drittansprüche (z.B. bei eigentumsbezogenen Problemen) diesen Dritten übermittelt.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1. Der Mietvertrag unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss jeglichen anderen, außer dem internationalen Privatrecht.
18.2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mieter und eventuellen zusätzlichen Fahrgästen auf der einen Seite und dem Vermieter auf der anderen Seite im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist der Sitz des Vermieters. Der Vermieter behält sich jedoch das Recht vor, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
19. Nichtigkeit oder teilweise Nichtigkeit
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Mietvertrags, einschließlich dieser allgemeinen Mietbedingungen (AGB), berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Etwaige ungültige oder unwirksam gewordene Bestimmungen sind bei der Anwendung des Vertrags durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck der ungültigen Bestimmungen so nahe wie möglich kommen.20. Schlussbestimmungen
20.1. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
20.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
20.3. Der Mieter darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
20.4. Alle Nebenabreden und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, um rechtswirksam zu sein. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit.
20.5. Der Vermieter behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Mieter in geeigneter Weise mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Mieter ihnen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben.
Diese AGB treten mit Unterzeichnung durch den Mieter und den Vermieter in Kraft.